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Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis nicht anbieten, dass er telefonische Auskünfte hinsichtlich der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers erteilt (ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az.: 2 Ca 1502/08).Der im vorliegenden Fall verwendete Satz: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von ……. hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“ Verstößt gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO und lässt zudem den Rückschluss zu, dass die im Zeugnis erfolgte Leistungsbeurteilung des Arbeitsnehmers nicht den Tatsachen entspricht.[…]