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Fristlose Kündigung wegen falscher Bedienung des Zeiterfassungssystems

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Arbeitnehmerkündigung wegen falscher Bedienung des Zeiterfassungssystems unverhältnismäßig
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung einer Angestellten durch ihren Arbeitgeber, die Handwerkskammer Rheinland-Pfalz, unwirksam sind.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 422/19 >>>

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Die Klägerin war seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 2019 ordnete die Beklagte die Klägerin organisatorisch einem anderen Geschäftsbereich zu, was mit einem Wechsel des Arbeitsorts verbunden war. Im April 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.09.2019. Die Kündigungen begründete sie damit, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum verspätet zur Arbeit erschienen sei und Arbeitszeiten nach dem regulären Feierabend fälschlicherweise als Nach-Rahmenzeiten habe erfassen lassen.
Das Gericht hielt die Kündigungen für unwirksam. Zwar lägen Pflichtverletzungen der Klägerin vor, die an sich eine fristlose wie auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Jedoch sei in beiden Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, die nicht erfolgt sei. Damit seien die Kündigungen unverhältnismäßig. Zudem bestehe kein dringender Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs. Die Klägerin habe die Arbeitszeiten nicht bewusst falsch erfasst, um sich materielle Vorteile zu verschaffen. Vielmehr sei das Verhalten über einen langen Zeitraum von ihrem Vorgesetzten geduldet worden. Eine Abmahnung sei daher nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
Das Gericht gab der Klägerin auch in ihrem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses Recht, da sie dieses für Bewerbungszwecke aufgrund des Wechsels des Vorgesetzten benötige. Die organisatorische Umsetzung in einen anderen Geschäftsbereich erachtete das Gericht hingegen als rechtmäßig.
Insgesamt stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch keine der Kündigungen beendet wurde und die Klägerin Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat. Die Kündigungen waren unverhältnismäßig, da zunächst eine Abmahnung hätte erfolgen müssen.

Das vorliegende Urteil


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