Oberlandesgericht Hamm: Verlängerte Bewährungszeit und Therapieweisung statt Widerruf der Strafaussetzung
Das Oberlandesgericht Hamm hebt den ursprünglichen Beschluss auf und verlängert die Bewährungszeit des Verurteilten um ein Jahr. Zusätzlich wird dem Verurteilten aufgetragen, eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie zu beginnen. Dieser Schritt wird als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung angesehen, da der Verurteilte bereits eine erhebliche Freiheitsstrafe erhalten hat und keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand vorliegen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des ursprünglichen Widerrufsbeschlusses.
Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr.
Anordnung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie für den Verurteilten.
Keine Anzeichen für einen Vertrauenstatbestand, der einem Widerruf entgegenstehen würde.
Der Verurteilte war wegen Bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln und Führens eines verbotenen Gegenstands (Butterflymesser) verurteilt worden.
Therapieweisung als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Strafaussetzung.
Der Verurteilte befindet sich seit seiner Festnahme in Untersuchungshaft, Strafhaft und Maßregelvollzug.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Ein komplexes Thema im Strafrecht
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist ein sensibles und komplexes Thema im Strafrecht, das sowohl den Vertrauensschutz als auch die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung und dem Widerruf berücksichtigen muss. Laut § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte eine weitere Straftat begeht. Dabei ist entscheidend, ob der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen wird.
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