Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Verjährung der Ansprüche gegenüber dieser

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 59/05
Urteil vom 27.09.2005
Vorinstanz: LG Hannover, Az.: 12 O 38/04

Leitsatz:
Auf eine dauerhafte Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. durch Anmeldung seiner Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers kann der Geschädigte sich nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er, nachdem der Versicherer die letzten Zahlungen geleistet hat, jahrelang nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen ist.

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 68.689,40 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem er als Fußgänger am 7. Februar 1985 von einem Pkw angefahren wurde, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten geführt wurde. Dabei erlitt er eine Verletzung des rechten Schienbeinkopfes, die auch nach einer Operation weiter zu Beschwerden führte. Inwieweit beim Kläger eine dauerhafte Schmerzsymptomatik bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist allerdings die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 versetzte die Hansestadt B. den am … 1945 geborenen Kläger, der bei ihr in dem Eigenbetrieb „B. … K. … “ beschäftigt war, vorzeitig in den Ruhestand. Dieser Entscheidung lag ein orthopädisches Gutachten vom 21. Januar 2002 zugrunde, in dem festgestellt wird, dass der Unfall vom 7. Fe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv