§ 313 BGB: Vertragsanpassungen bei Störungen der Geschäftsgrundlage
Jeder Vertrag, der zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen wird, basiert dem reinen Grundsatz nach auf einer Leistung und einer Gegenleistung. Die jeweiligen Leistungen bilden dabei die Geschäftsgrundlage des Vertrages. In der gängigen Praxis kommt es jedoch auch vor, dass diese Geschäftsgrundlagen von bestimmten Umständen abhängig sind. Sollten sich diese Umstände schwerwiegend so verändern, dass der Vertrag so in dieser Form von den Parteien nicht abgeschlossen worden wäre, so liegt eine Störung respektive sogar ein Wegfall dieser Geschäftsgrundlage vor. In diesen Fällen kommen dann die gesetzlichen Regelungen des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der § 313 BGB bietet einen rechtlichen Rahmen für die Anpassung oder Aufhebung von Verträgen, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, vorliegt, und diese Veränderung die Fortführung des Vertrags in seiner ursprünglichen Form unzumutbar macht.
Grundsatz der Leistung und Gegenleistung: Verträge basieren auf einer Geschäftsgrundlage, die durch Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien definiert wird.
Störung der Geschäftsgrundlage: Eine solche Störung liegt vor, wenn sich die Umstände, die als Grundlage des Vertrages gelten, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern.
Anwendung von § 313 BGB: Dieser Paragraph kommt zur Anwendung, wenn die Veränderungen derart gravierend sind, dass die ursprüngliche Geschäftsgrundlage nicht mehr gegeben ist.
Vertragliches Schuldverhältnis: Die Anwendung von § 313 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis besteht.
Objektive und subjektive Geschäftsgrundlage: Beide Aspekte müssen für die Anwendung von § 313 BGB berücksichtigt werden. Die objektive Geschäftsgrundlage bezieht sich auf faktische Umstände, die subjektive auf die Vorstellungen und Absichten der Vertragsparteien.
Rechtsfolgen bei Störung: Zu den möglichen Rechtsfolgen gehören die Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB oder die Vertragsauflösung gemäß § 313 Abs. 3 BGB.