AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 200/19 – Urteil vom 18.12.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € (einhundertfünfzig EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 23.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin (Mieterin) macht gegenüber der Beklagten (Vermieterin) restliche Kautionsrückzahlungsansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend.
Die Parteien verband ursprünglich der als Anlage K 1 vorgelegte Mietvertrag für Eigentumswohnungen. In § 3 heißt es:
„Die Grundmiete beträgt monatlich € 430,00 zuzüglich Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung € 150,00,
insgesamt € 580,00.“
In Ziffer 5 heißt es: „Der Vermieter rechnet über die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich ab. …“
In Ziffer 7 heißt es: „Sind monatliche Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart…“
In § 23 des Mietvertrages ist geregelt, dass die Klägerin „zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag“ eine Barkaution in Höhe von 1.290,00 € zu leisten hat. Anschließend heißt es:
„Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsicherheit nebst Zinsen… teilweise wegen noch abzurechnender Betriebskosten zurückzubehalten.“
Außerdem wurde die Möglichkeit der Mieterin mit Schadensersatzforderungen etc. aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben eingeschränkt.
Das Mietverhältnis ist beendet. Die Eigentumswohnung wurde von der Klägerin am 11.07.2018 an die Beklagte zurückgegeben.
Am 06.03.2019 rechnete die Beklagte über die Mietkaution ab und machte hierbei einen „Einbehalt für die Betriebskostenabrechnung 2018 in Höhe von 150,00 € gelten“. Der verbleibende Betrag wurde an die Klägerin vorprozessual ausgekehrt.
Mit Schreiben vom 14.03.2019 widersprach die Klägerin dem Einbehalt für die Betriebskostenabrechnung 2018. Hierbei verwies sie darauf, dass in den letzten Jahren ausschließlich Guthaben errechnet wurden.
Wegen des Inhaltes der Betriebskostenabrechnung 2017, die mit einer Nachzahlung von 2,73 € endet, wird auf die Anlage K 5 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass die[…]