BayObLG bestätigt Bußgeldbescheid: Einspruchsbeschränkung des Verteidigers rechtskonform
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) bestätigte in seinem Beschluss vom 21.12.2023 unter dem Aktenzeichen 202 ObOWi 1264/23 die Entscheidung des Amtsgerichts Wunsiedel. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wurde abgewiesen. Der Einspruch des Verteidigers, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, war rechtskonform und die angeordneten Sanktionen, bestehend aus einer Geldbuße und einem Fahrverbot, blieben bestehen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Wunsiedel durch das BayObLG.
Abweisung der Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid.
Gültigkeit der Einspruchsbeschränkung des Verteidigers auf Rechtsfolgenausspruch.
Beibehaltung der Geldbuße von 225 Euro.
Aufrechterhaltung des einmonatigen Fahrverbots.
Die Beschränkung des Einspruchs war rechtswirksam gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO.
Die ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen war gegeben.
Die Entscheidung dient der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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Die Bedeutung der Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch
Die Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist ein wichtiger Aspekt im Strafverfahren. Laut dem BayObLG (Beschluss v. 21.12.2023) bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Betroffenen, um den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Diese Ermächtigung kann sowohl in der Verteidiger-Vollmacht als auch mündlich erteilt werden.
Im Bußgeldverfahren ist die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ebenfalls von Bedeutung. Laut Bußgeld Siegen (06.08.2020) setzte das Amtsgericht gegen die Betroffene unter anderem eine Geldbuße fest, nachdem der Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Die Verteidigervollmacht sollte daher die Ermächtigung zur Bes[…]