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Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

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Beweiswürdigung von Gerichts-/Privatgutachten
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 34/19 – Beschluss vom 10.02.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 336/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Der Klägerin kann von der Beklagten wegen der Schäden, die am … .05.2016 durch einen herabfallenden Ast an den Garagen auf dem Grundstück …allee 7 in R… hervorgerufen wurden, keinen Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verlangen.

Die Grundsätze der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und der Ausschluss der Haftung im vorliegenden Fall sind durch das Landgericht zutreffend dargestellt worden. Da der Baum 104 äußerlich gesund war und die Freistellung des Baumes 105 auf die Bruchsicherheit des Baumes 104 keine Auswirkungen hatte, kann den Baumbeschauern der Beklagten und damit der Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.

Das Landgericht hat keinen Beweisantrag des Klägers zu entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht nicht verpflichtet, den Baumgutachter H… gem. §§ 397, 403 ZPO mündlich anzuhören. Die Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis gelten ausschließlich für den durch Beschluss des Gerichts bestellten Sachverständigen. Der Baumgutachter H… wurde nicht zum Sachverständigen bestellt. Sein Gutachten und seine Erläuterungen hierzu, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, sind lediglich qualifizierter Parteivortrag und als solcher auch bei Abfassung des Beweisbeschlusses berücksichtigt worden[…]


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