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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs – Anforderungen an Widerlegung der Eigentumsvermutung

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OLG München: Verbot von Behauptungen über Nutzungsrechte in Seniorenresidenzen-Streitigkeiten
Das Urteil des OLG München (Az.: 7 U 509/15) befasst sich mit dem Unterlassungsanspruch im Kontext eines Streits um die Nutzung eines Grundstücks, welches für Seniorenresidenzen genutzt wird. Dabei spielt die Frage der Eigentumsvermutung und der Besitzrechte eine zentrale Rolle. Das Gericht bestätigt die einstweilige Verfügung, die es der Verfügungsbeklagten untersagt, Behauptungen über Nutzungsrechte der Seniorenresidenz zu verbreiten, da diese als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 509/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Das Gericht bestätigt die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte.
Eigentumsvermutung: Die Eigentumsvermutung für die Verfügungsbeklagte am Grundstück bleibt bestehen.
Unzulässige Behauptungen: Die Verfügungsbeklagte darf keine Behauptungen über Nutzungsrechte verbreiten.
Eingriff in Gewerbebetrieb: Solche Behauptungen stellen einen unrechtmäßigen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.
Schutz der Verfügungsklägerinnen: Der Schutz des Gewerbebetriebs der Verfügungsklägerinnen wird durch das Urteil gestärkt.
Rechtliche Unsicherheit: Die rechtliche Position der Verfügungsbeklagten wird als unsicher angesehen.
Abwägung der Interessen: Das Gericht nimmt eine Abwägung zwischen den Interessen der Parteien vor.
Wichtigkeit der Meinungsäußerungsfreiheit: Die Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten wird berücksichtigt, aber in diesem Kontext als nachrangig eingestuft.

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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Die Herausforderungen der Eigentumsvermutung
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