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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachteilsausgleich – Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 2279/18 – Urteil vom 23.05.2019

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 – 24 Ca 2864/18 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) eine Abfindung zusteht, deren Höhe 12.962,28 EUR brutto beträgt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 1) zu 66%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 1) zu 66%.

III.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.740,02 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Feststellung der Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 27. Januar 2018, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten zu 2), zwei Auskunftsanträge sowie mit mehreren Hilfsanträgen über

– Die Feststellung eines bezifferten Nachteilsausgleichs

– die Verurteilung des Berufungsbeklagten zu 1) zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate März 2018 und April 2018 bzw. einen solchen Anspruch zumindest festzustellen.

Die klagende Partei ist 50 Jahre alt (geb. …. 1968) und war seit dem 2. Mai 1989 bei der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs AG (nachfolgend: A. Berlin) als Kabinenpersonal mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.080,19 EUR beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei mit Schreiben vom 27. Januar 2018 zum 30. April 2018.

Bei der A. Berlin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft. Unter ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) flog sie von ihren Drehkreuzen Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel an. Interkontinental bediente sie Städte in Nord- und Mittelamerika. Das fliegende Personal der A. Berlin war in Deutschland an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt, Leipzig, Köln, Hamburg und Paderborn stationiert.

Bei der A. Berlin existierten drei Personalvertretungen, nämlich eine für das Bodenpersonal, eine für das Cockpitpersonal und eine für das Kabinenpersonal. In einem Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A.Berlin PLC & Co. Luftverkehrs AG (TVPV) wurden unter dem 7. Juni 2016 in Wahrnehmung der Ermächtigung des §[…]


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