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Mieter hat Zahlungsverzögerung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu vertreten

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Wirtschaftliche Schwierigkeiten entbinden nicht von Mietzahlungen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mieter ihre Zahlungsverzögerungen trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu vertreten haben. Im vorliegenden Fall wurden die Mieter zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung ausstehender Mieten verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Mieter für ihre finanziellen Verpflichtungen, unabhängig von persönlichen Umständen wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 463 C 13911/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verantwortung der Mieter: Trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten müssen Mieter für Zahlungsverzögerungen aufkommen.
Räumungsverpflichtung: Die Mieter wurden zur Räumung der Wohnung und eines PKW-Einstellplatzes verurteilt.
Zahlungsrückstände: Es bestanden erhebliche Mietrückstände, die zur fristlosen Kündigung führten.
Kündigung des Mietverhältnisses: Das Mietverhältnis wurde aufgrund des Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos gekündigt.
Kein konkludenter Mietvertrag: Die Zahlung von Mieten durch eine weitere im Haushalt lebende Person begründet keinen eigenen Mietvertrag.
Keine Räumungsfrist: Aufgrund der Interessenabwägung und des hohen Mietrückstands wurde keine Räumungsfrist gewährt.
Kostenverteilung: Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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Mieter und Zahlungsverzug: Rechtliche Herausforderungen und Ausnahmen
Ein Mieter muss grundsätzlich seine Zahlungsverzögerung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten vertreten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2015, das besagt, dass eine fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot zulässig ist. In einigen Fällen kann der Mieter jedoch die Miete zu Recht mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins ausüben. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 24. Juli 2008 entschieden, dass der Mieter Zahlun[…]


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