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Hauskaufvertrag – Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich bei  einem ca. 1950 erbauten Haus

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Hauskauf: Keine moderne Kellerabdichtung bei älteren Immobilien erwartbar
Das Landgericht Köln wies die Klage einer Käuferin ab, die Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden in einem ca. 1950 erbauten Keller eines erworbenen Hauses forderte. Das Gericht entschied, dass keine Mangelhaftigkeit vorlag, da die Käufer nicht erwarten konnten, dass das Haus eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Kellerabdichtung aufweist. Zudem wurde festgestellt, dass keine arglistige Täuschung durch die Verkäufer erfolgte und die Klägerin die Prozesskosten zu tragen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 100/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Käuferin hinsichtlich der Schadensersatzforderung ab.
Kein Mangel des Grundstücks: Es fehlte an einem Mangel des Grundstücks gemäß § 437 Nr. 3 BGB, da keine vereinbarte Beschaffenheit verletzt wurde.
Erwartungen an das Baujahr: Die Käufer konnten bei einem ca. 1950 erbauten Haus keine moderne Kellerabdichtung erwarten.
Keine arglistige Täuschung: Das Gericht fand keine Beweise für eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer bezüglich des Zustands des Kellers.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Keine Korrektur in der Werbung: Äußerungen im Exposé wurden vor Vertragsabschluss korrigiert, sodass keine Irreführung vorlag.
Hinweis auf Kellerzustand: Es wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass die Kellerräume keine Wohnräume sind.
Technischer Stand zur Bauzeit maßgeblich: Es wurde festgestellt, dass die Abdichtung des Kellers dem technischen Stand zur Zeit der Errichtung des Hauses entsprach.

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Feuchtigkeit im Keller: Herausforderungen beim Kauf älterer Häuser
(Symbolfoto: cunaplus /Shutterstock.com)

Beim Kau[…]


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