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Verkehrsunfall Großbritannien – Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach englischem Recht

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AG Meldorf, Az.: 90 C 1072/16, Urteil vom 15.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.444,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 4.889,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens vom 01. August 2011 in Großbritannien geltend.

Der Kläger befuhr mit dem Pkw Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Kreisverkehr („Roundabout“) in Leeds, Harrogate Read, wo es zu einer Kollision mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … der Frau D. B. kam. Der Pkw der Frau B. war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Schaden an dem Pkw der Frau B. wurde vollständig reguliert.

Der Pkw des Klägers wurde ebenfalls bei dem Unfall beschädigt. Der Kläger ließ eine Notreparatur an einem Scheinwerfer des Pkw durchführen, wofür er an die … GmbH in Hamm einen Betrag in Höhe von 105,37 € zu zahlen hatte. Ferner holte er einen Kostenvoranschlag der vorgenannten … GmbH ein, wonach für die Vornahme der weiteren Reparaturen an dem Pkw ein Betrag in Höhe von netto 4.783,71 € und brutto 5.692,61€ aufzuwenden war.

Der Kläger wandte sich an den Korrespondenzversicherer der Beklagten in Deutschland – die … AG in Köln -, durch die eine Regulierung des Unfallschadens abgelehnt wurde.

Der Kläger behauptet, er habe den rechten, also inneren Fahrstreifen des Kreisverkehrs mit seinem Pkw befahren, um schon linksblinkend den Kreisverkehr in Richtung Weatherby/York zu verlassen, als die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw mit ihrem Pkw den von ihm geführten Pkw überholt habe, das Fahrzeug geschnitten habe und dann mit ihrem Pkw das Fahrzeug des Klägers, welches dieser schon zum Stehen gebracht habe, so gerammt habe, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug um die eigene Hochachse nach links gedreht habe.

Der Kläger behauptet weiter, dass er in dem hiesigen Amtsgerichtsbezirk seinen Wohnsitz habe. Er ist daher der Auffassung, dass das Amtsgericht Meldorf für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.889,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage a[…]


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