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Rückzahlungsanspruch überzahlter Betriebskosten

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LG Duisburg: Rückzahlung überzahlter Betriebskosten wegen falschem Umlageschlüssel
Im Fall LG Duisburg – Az.: 1 O 58/14 wurde entschieden, dass die Beklagte der Klägerin überzahlte Betriebskosten in Höhe von 60.374,62 EUR zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zurückzahlen muss, basierend auf einem Streit über den korrekten Umlageschlüssel für die Betriebskosten, wobei zukünftige Abrechnungen angepasst werden, um bestimmte Flächen nicht zu berücksichtigen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 58/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Klägerin wurde ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Betriebskosten in Höhe von 60.734,62 EUR nebst Zinsen zugesprochen.
Streitpunkt war der Umlageschlüssel für die Betriebskosten, wobei die Klägerin eine falsche Berechnungsbasis seitens der Beklagten monierte.
Die Klage führte zur Korrektur der Abrechnungen für 2011 und 2012 und zur zukünftigen Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Umlage der Betriebskosten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist gegeben, wobei die Beklagte auch die Kosten der Klage und der Hilfswiderklage trägt.
Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des Mietvertrags und dessen Anlagen, speziell der Gesamtfläche, die für die Umlage der Betriebskosten relevant ist.
Die teilweise Begründung der Hilfswiderklage betreffend die zukünftige Anpassung des Umlageschlüssels unterstreicht die Bedeutung einer klaren Vertragsauslegung.
Die Urteilsfindung bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen nach § 812 Abs. I S. 1 Alt. 1 BGB sowie auf Vertragsanpassungen nach § 313 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage.


Mietvertrag und Betriebskosten
Die meisten Mieter haben einen regelmäßigen Posten in ihrem Budget fest eingeplant: die Betriebskostenabrechnung. Neben der monatlichen Miete fallen für Wohnraum zusätzliche Kosten für Heizung, Wasser, Müllentsorgung und mehr an. Diese müssen jährlich vom Vermieter abgerechnet werden.

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