Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die aufgrund eines Sozialplans ausgesprochen wurde. Der Sozialplan schloss bestimmte Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz aus, was das Gericht als Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wertete. Die Kündigung der Klägerin wurde daher als rechtswidrig angesehen, da keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorlag und eine fehlerhafte Sozialauswahl stattfand.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Unwirksamkeit der Kündigung: Das Gericht bestätigte, dass die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin rechtswidrig war.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz im Sozialplan verletzte den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Keine sachliche Rechtfertigung: Für die Ungleichbehandlung durch den Sozialplan fehlte eine sachliche Rechtfertigung.
Fehlerhafte Sozialauswahl: Die Kündigung war zudem wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt.
Unkündbarkeitsregelung: Die Klägerin konnte sich auf die Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan berufen.
Unzulässigkeit der außerordentlichen Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen war nicht gerechtfertigt.
Bedeutung des Tarifvorbehalts: Die Regelungen zur Unkündbarkeit im Betriebsvereinbarung waren möglicherweise wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt unwirksam.
Berufung der Beklagten erfolglos: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wurde zurückgewiesen, und die Beklagte musste die Kosten des Rechtsmittels tragen.
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