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Zeugnisberichtigungsanspruch auf Mitunterzeichnung eines Schlusszeugnisses

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Arbeitszeugnis-Unterzeichnung: Rechtliche Anforderungen & Verantwortlichkeit
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, der verlangte, dass sein Arbeitszeugnis zusätzlich vom ehemaligen Chefarzt unterzeichnet wird. Das Gericht stellte fest, dass das Zeugnis bereits den Anforderungen entspricht und von zwei ranghöheren Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde. Ein Anspruch auf Mitunterzeichnung durch den ehemaligen Chefarzt wurde verneint, da dieser nicht als unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers galt und das Zeugnis bereits von einem leitenden Arzt unterzeichnet war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 266/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das Gericht lehnte die Berufung des Klägers ab, der eine zusätzliche Unterschrift des ehemaligen Chefarztes auf seinem Arbeitszeugnis forderte.
Erfüllung des Zeugnisanspruchs: Das Gericht stellte fest, dass das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und bereits von zwei ranghöheren Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde.
Kein Anspruch auf Mitunterzeichnung: Ein Anspruch auf die Unterschrift des ehemaligen Chefarztes wurde verneint, da dieser nicht als unmittelbarer Fachvorgesetzter des Klägers angesehen wurde.
Unterschrift des leitenden Arztes: Das Zeugnis war bereits von einem leitenden Arzt, dem medizinischen Direktor, unterzeichnet.
Tarifvertragliche Regelungen: Das Gericht berief sich auf § 36 TV-Ärzte/VKA und stellte fest, dass die Unterschrift eines leitenden Arztes ausreichend ist.
Weisungsbefugnis entscheidend: Für die Gültigkeit der Zeugnisunterschrift ist die Weisungsbefugnis des Unterzeichners gegenüber dem Arbeitnehmer ausschlaggebend.
Keine Rolle des Fachgebiets: Die Zugehörigkeit des Unterzeichners zum selben Fachgebiet wie der Kläger ist nicht erforderlich.
Kein Anspruch aus Weiterbildungsordnung: Ein Anspruch auf Mitunterzeichnung ergab sich auch nicht aus der Weiterbildungsordnung für Ärzte.

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