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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialversicherungsbeiträge – Nachforderung

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SG Leipzig
Az: S 8 KR 258/06 ER
Urteil vom 16.08.2006

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.

Der Antragsteller (Ast) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners … B …als Inhaber des Unternehmens “ …“ Dieses beschäftigte rund 70 Arbeitnehmer. Das Unternehmen war bzw. ist vorrangig im Bereich des Transportgewerbes tätig.

Vom 01.09. bis 23.11.2004 nahm die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (Ag), die Landesversicherungsanstalt Thüringen, eine Betriebsprüfung des Unternehmens für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2003 vor.

Das Ergebnis ergab eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 13.229,32 EUR. Diese beruhte, neben einem vom tatsächlichen abweichenden gemeldeten Beschäftigungsbeginn, einem Bargeschenk und einem Darlehenserlass gegenüber einem Arbeitnehmer, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien, vorrangig auf Bußgeldern im Zusammenhang mit straßen- bzw. güterverkehrsrechtlichen Verstößen. Die gegenüber den Arbeitnehmern verhängten Bußgelder hatte der Ast übernommen, und zwar insgesamt in Höhe von 12.831,19 EUR.

Durch Bescheid vom 30.11.2004 verlangte die Ag die Nachzahlung der 13.229,32 EUR. Ausweislich des Summenblattes zum Beitragsbescheid macht die Antragsgegnerin aus Bußgeldzahlungen im Einzelnen folgende Beiträge geltend: – AOK Thüringen 7.040,76 EUR – IKK Thüringen 478,11 EUR – BKK für Heilberufe 430,88 EUR – mhplus BKK 425,56 EUR – DAK 2.474,29 EUR – KKH 1.579,31 EUR – BEK 402,28 EUR Summe: 12.831,19 EUR

Hiergegen legte der Ast am 20.12.2004 Widerspruch ein. Hinsichtlich übernommener Bußgelder sei ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Thüringer Finanzgerichtes vom 12.09.2002 solle der Bescheid ruhen.

Mit Schreiben vom 08.03.2005 lehnte die Ag die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab.

Daraufhin hat der Ast beim Sozialgericht Meiningen am 12.04.2005 die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt (gemeint war: die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs).

Durch Beschluss vom 20.07.2005 hat das Sozialgericht Meiningen den Antrag abgelehnt. Die Übernahme von Buß-/Verwarnungsgeldern stelle grundsätzlich Arbeitslohn dar, der beitragspflichtig sei. Anhaltspunkte für eine betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers, wonach die durch Bußgeld geahndete[…]


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