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Hausanschlusskabelerneuerung nach Zerstörung durch Kellerbrand

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LG Saarbrücken, Az.: 12 O 87/16, Urteil vom 12.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Netzbetreiber unter anderem eines Stromversorgungsnetzes, an welches das von der Beklagten bewohnte Wohnhaus mit einem 0,4 kV Niederspannungskabel angeschlossen ist.

Durch einen von der Beklagten nicht verschuldeten Kellerbrand im Wohnhaus der Beklagten wurde am 15.03.2015 das Hausanschlusskabel zerstört und in der Folge von der Klägerin erneuert.

Die Klägerin behauptet, dass das Kabel durch den Brand so beschädigt gewesen sei, dass es vollständig habe erneuert werden müssen. Es habe Gefahr im Verzug bestanden, da nicht nur die Beklagte sondern der komplette Straßenzug ohne Strom gewesen sei.

Die für die Erneuerung des Kabels erforderlichen Aufwendungen beliefen sich auf 5001,48 €, bestehend aus eigen- und Fremdleistungen.

Die Klägerin meint, dass sich eine Anspruchsgrundlage insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ergebe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5001,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass für den geltend gemachten Anspruch keine durchgreifende Anspruchsgrundlage vorhanden sei.

Die Beklagte verweist darauf, dass nicht ersichtlich und vorgetragen sei wo und an welcher Stelle, welche Arbeiten und Reparaturen durch die Fremdfirma durchgeführt worden seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die soweit sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen nichts Gegenteiliges ergibt, vollständig zum Gegenstand des Parteivortrages in den mündlichen Verhandlungen gemacht wurden sowie auf den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
I.


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