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Bezeichnung einer Person als Botoxfresse eine Beleidigung?

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AG Gladbeck – Beschluss vom 16.1.2022 – Az.: 6 Ds 304 Js 56/19-91/21

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheinen die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des §,203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf, Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Der Anzeigeerstatter wendet sich gegen Äußerungen des Angeschuldigten des pp. alias pp. der als Rapper auftritt.

Dem Angeschuldigten pp. wird in der Anklage vorgeworfen, er habe den Anzeigeerstatter in einem Facebook-Post vom 13.02.2019 als „Botoxfresse‘ beleidigt; ferner habe der aa Angeschuldigte ein Video mit einem Disstrack über den Anzeigeerstatter veröffentlicht, wobei die weiteren Angeschuldigte als Komparsen oder Produzenten mitgewirkt haben sollen.

Bei dem Anzeigeerstatter handelt es sich um eine freiwillig in der Öffentlichkeit stehende Person. Als Person der Zeitgeschichte ist er Hauptdarsteller in einer Reality-Show, in der er sich und seine Familie als sehr reiche Personen vorstellt, die dem internationalen Jetset angehören und ein Leben im Luxus führen. In diesem Rahmen stellt sich der Anzeigeerstatter in die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit. Dabei äußert er selbst mitunter polarisierende Meinungen, die von Teilen der Zuschauer als polemisch oder unangemessen aufgefasst werden und teilweise heftige Reaktionen hervorrufen.

In diesem Zusammenhang hat der Anzeigeerstatter als Person des öffentlichen Lebens ein Video von sich veröffentlichen lassen, in dem er sich vor der ………….befindet. Diese Moschee stellt eine der größten und bedeutsamsten Moscheen weltweit und eine wichtige religiöse Örtlichkeit für Muslime dar. In diesem Video äußert der Anzeigeerstatter, dass er nun schon seit langer Zeit auf der Suche nach einer Immobilie in Dubai für seine Familie und nunmehr fündig geworden sei, wobei er auf die Moschee deutet. Weiter heißt es in dem Video, dass auch für Livemusik gesorgt sei. Insoweit spielt der Anzeigeerstatter in dem Videobeitrag auf den Ruf des Muezzins an.

Insoweit hat der Anzeigeerstatter einen von vielen Zuschauern als provozierend aufgenom[…]


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