AG Vaihingen, Az.: 1 C 480/15, Urteil vom 16.10.2016
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.09.2015 zu TOP 4 wird bezüglich der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.871 ,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 55 des Anwesens … und Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaf … Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (Eigentümerliste Bl. 6-8 der Akten).
Das Objekt wurde Anfang der siebziger Jahre gebaut, es verfügt über eine Einrohrheizungsanlage. Die Abrechnungseinheit umfasst 44 Wohnungen, die Heizkostenabrechnung wird von der Firma … erstellt. Zur Vorbereitung des Beschlusses über die Jahresabrechnung erstellte die Fachfirma am 13.08.2015 die Gesamtabrechnung für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 nach der herkömmlichen Methode, wobei 70 % der Kosten nach Verbrauch und 30 % Grundkosten nach der Fläche umgelegt wurden. Daneben erstellte die Fachfirma zum Vergleich eine fiktive Musterabrechnung (Anl. K6/BI. 121 ff. bzw. K7/BI. 132 der Akte) nach den Vorgaben der VDI 2077. In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2015 beschlossen die Eigentümer unter TOP 4 die Genehmigung der Hausgeldabrechnung für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2015 (Anlage K2/BI. 11 der Akten), die Muster-Abrechnung nach VDI 2077 überzeugte die Mehrheit nicht.
Foto: New Africa/BigstockDie Kläger meinen, die in der beschlossenen Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da das Objekt über eine Einrohrheizungsanlage verfüge und somit aufgrund der Wärmeabgabe der Rohrleitung die Verteilungsgenauigkeit der Heizkostenabrechnung wesentlich beeinflusst sei. Die Wärme der Rohrleitung werde nicht gemessen und deshalb auch nicht umgelegt. Die Heizkostenabrechnung sei deshalb unrichtig und die Hausgeldabrechnung in diesem Teil auc[…]