AG Leipzig – Az.: 166 C 3153/13 – Urteil vom 08.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerpartei zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerpartei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die beklagte Partei nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.819,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien waren durch Wohnungsmietvertrag vom 22.09.2009 (Bl.13-16) als Vermieter und Mieter verbunden. Zum Vertrag gehörig waren auch vorgedruckte zusätzliche Mietvertragsvereinbarungen (Bl.16).
Zu Nr.6 dieser Vereinbarungen heißt es:
„Bei Disput über die Höhe und Umfang von nicht oder nicht richtig ausgeführten/erforderlichen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, welche über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, entscheidet ein Schiedsgutachter. Die Parteien einigen, dass im Bedarfsfalle vom Präsidenten der zuständigen IHK/HWK ein öffentlich bestellter Sachverständiger bestimmt wird und die Ergebnisse seines Privatgutachtens anzuerkennen sind. Die Gutachterkosten und die Kosten für ordentliche Leistung der Schönheitsreparaturen sowie Schadensbeseitigungen werden von den Parteien im quotalen Verhältnis ihres Unterliegens getragen.“
Das Mietverhältnis endete zum 31.03.2012. An diesem Tage erschien ein Mitarbeiter der Hausverwaltung des Klägers zur „Wohnungsvorabnahme“. Da er der Auffassung war, die Wohnung befände nicht in vertragsgemäßem, mangelfreien Zustand, insbesondere sie sei verdreckt und es lägen Beschädigungen vor, weigerte er sich die ihm von der Beklagten ihm angebotenen Wohnungsschlüssel entgegenzunehmen.
Trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung lehnte der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt hiernach mit Schreiben vom 17.04.2012 jegliche Ausführung von Arbeiten ab.
Am 05.07.2012 beauftragte die Hausverwaltung des Klägers den öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter B mit der Erstellung eines Gutachtens über Umfang und Höhe zu beseitigender Mängel.
Am 11.07.2012 wurde die Wohnung durch einen Schlüsseldienst geöffnet.
Das Gutachten, für das Kosten in Höhe von 727,20 € anfielen, wurde hiernach am 18.07.2012 erstellt und wies einen Kostenaufwand in Höhe von 5.266,26 € aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2012 (Bl.21) wurde die Beklagte über den sie vertretenden Mieterverein aufgefordert,[…]