ArbG Chemnitz, Az: 3 Ca 1328/12
Urteil vom 25.10.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.2012 nicht beendet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gesundheits- und Krankenpflegerin weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.200,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die am 02.10.1979 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin steht seit dem 15.07.2009 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis 11.06.2011. Am 15.04.2011 erfolgte die Entfristung.
Das Bruttoeinkommen der Klägerin beträgt 1.300,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden.
Symbolfoto: AntonioGuillem/bigstockDie Klägerin arbeitet im 2-Schichtdienst. Die Frühschicht beginnt um 6:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr, der Spätdienst beginnt um 13:45 Uhr und endet um 22:15 Uhr. Die Klägerin war zuletzt im Pflegebereich 2 der Klinik für Psychiatrie, Verhaltensmedizin und Psychosomatik am Standort Dresdner Straße beschäftigt.
Am 22.10.2011 erschien die Klägerin nicht zum Frühdienst. Gegen 7:45 Uhr erfolgte eine Information durch den Ehemann der Klägerin, dass die Klägerin den Notarzt habe aufsuchen müssen, um sich eine Spritze geben zu lassen.
Am 01.11.2011, die Klägerin war zum Spätdienst eingeteilt, meldete sich die Klägerin gegen 13:30 Uhr mit der Mitteilung, sie komme etwas später. Die Klägerin erschien um 14:15 Uhr.
Am 01.11.2011 verließ die Klägerin den Spätdienst gegen 18:30 Uhr, um den Notarzt aufzusuchen. Eine Information hierüber durch die Klägerin auf der Station erfolgte nicht. Am 02.11.2011 erschien die Klägerin nicht zum Spätdienst.
Hierüber gibt es eine Aktennotiz einer Krankenschwester der Station D043, Frau ….. ….. vom 03.11.2011 (Bl. 35 d. A.). Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
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