Ersatznacherben bei Grundbuchberichtigung: Anhörung im Unrichtigkeitsnachweisfall nicht zwingend
Das OLG München hat entschieden, dass für die Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund von Unrichtigkeit die Anhörung unbekannter Ersatznacherben nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass die rechtliche Stellung von Ersatznacherben zu schwach ist, um bei Verfügungen des Vorerben eine bereits erlangte Rechtsposition zu beeinträchtigen. Die Löschung des Vermerks kann ohne ihre Beteiligung erfolgen, da ihre Rechtsposition erst bei Wegfall des Nacherben relevant wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses: Das OLG München hebt den Beschluss des Amtsgerichts Erding auf, der den Eintragungsantrag wegen fehlender Anhörung von Ersatznacherben zurückgewiesen hatte.
Rechtsstellung der Ersatznacherben: Ersatznacherben haben keine starken rechtlichen Positionen, solange der Nacherbenfall nicht eintritt.
Unrichtigkeitsnachweis für Löschung: Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn der Unrichtigkeitsnachweis erbracht wird, ohne dass Ersatznacherben angehört werden müssen.
Befreite Vorerbschaft: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine befreite Vorerbschaft, bei der der Vorerbe freier über das Erbe verfügen kann.
Eintragungshindernis nicht vorhanden: Das angeführte Eintragungshindernis durch das Grundbuchamt wegen der fehlenden Anhörung der Ersatznacherben besteht nicht.
Zustimmung des Nacherben: Die Zustimmung des Nacherben (Beteiligter zu 5) zur Löschung des Nacherbenvermerks ist gegeben.
Keine unentgeltliche Grundstücksveräußerung: Es gibt keine Anzeichen, dass die Grundstücksveräußerung unentgeltlich war.
Ersatznacherbfolge nicht im Grundbuch vermerkt: Obwohl die Ersatznacherbfolge im Erbvertrag angeordnet wurde, ist sie nicht im Grundbuch vermerkt.
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