Amtsgericht Tecklenburg
Az: 10 OWi 319/11 (b)
Beschluss vom 09.09.2011
In dem Erzwingungshaftverfahren hat das Amtsgericht Tecklenburg durch die Richterin am 09. September 2011 beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die Fahrverbote aus dem Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt vom 13.04.2011 (Az.:125152660) und der Stadt Osnabrück vom 13.04.2011 (Az.:567.90.107423.2) nicht parallel, sondern nacheinander zu vollstrecken sind.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen.
1.
Der Betroffene hat am 25.01.2011 um 11.54 Uhr in Tecklenburg auf der BAB 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2011 ist gegen ihn eine Geldbuße von 180,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Zugleich wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten. Der Bußgeldbescheid ist seit Rücknahme des Einspruchs am 25.07.2011 rechtskräftig.
Der Betroffene hat außerdem am 07.03.2011 um 10.57 Uhr in Osnabrück auf dem Kurt-Schumacher-Damm die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h überschritten. Mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2011 ist gegen den Betroffenen daher eine Geldbuße von 378,00 € sowie ein zweimonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Auch in diesem Fall wurde dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzuleisten, § 25 Abs. 2 a StVG.
Der Betroffen hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.07.2011, eingegagnen bei der Stadt Osnabrück am gleichen Tage, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen wollen. Anschließend wurde er von der Behörde in Kenntnis darüber gesetzt, dass gegen den Bußgeldbescheid vom 07,03.2011 überhaupt kein Einspruch eingegangen sei. Daraufhin ließ der Betroffene unter dem 27.07.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Nachdem die Behörde ihm mit Schreiben vom 28.07.2011 Wiedereinsetzung gewährte, nahm der Betroffene den Einspruch durch seinen Verteidiger mit Schre[…]