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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Zahnbehandlungskosten

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Amtsgericht Wiesbaden
Az: 92 C 5433/05 – 22
Urteil vom 06.11.2007

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesbaden auf Grund der bis zum 22.10.07 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.032,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.096,09 € seit dem 11.10.2005, aus 226,10 € seit dem 18.10.2005 und aus weiteren 710,21 € seit dem 11.04.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem bei ihr unter der Versicherungsnummer …………….. bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch. Der insoweit vereinbarte Tarif „Vision 2“ sieht eine Erstattung der Kosten für Zahnbehandlung/Zahnersatzmaßnahmen von 80% vor. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Tarif Vision (Tarifgruppe Vision 2) zu Grunde.

Der Kläger ließ sich zahnärztlich bei Dr. Dragan Gavric behandeln. Dieser rechnete seine Leistungen unter dem 13.02.2003 mit 15.511,68 € (BI. 25 ff d.A.), am 30.06.2005 mit 1.538,03 € (BI. 52 ff d.A.) und am 01.02.2006 mit 5.000,77 € (BI. 165 ff d.A.) ab. Die Beklagte glich die ihr daraufhin zur Erstattung vom Kläger eingereichten Rechnungen bis auf den Betrag von 3.426,34 € aus.

Der Kläger ist in der Ansicht, sämtliche in den Rechnungen vom 13.02.2003, 30.06.2005 und 01.02.2006 abgerechneten Leistungen seien erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.324,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 sowie weitere 391,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2005 sowie weitere 710,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen,

die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 144,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt folgendes vor:

1. Die in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Labor- und. Materialkost[…]


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