Das Amtsgericht Landsberg am Lech entschied, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für vier Jahre im Mietvertrag unwirksam ist. Das Gericht urteilte, dass das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten zum Ende 2021 beendet wurde. Die Klausel im Mietvertrag wurde als überraschend und daher als unwirksam angesehen. Die Klage auf Zahlung rückständiger Mieten wurde abgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel im Mietvertrag zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung für vier Jahre ist unwirksam.
Beendigung des Mietverhältnisses: Das Mietverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.12.2021 beendet.
Überraschende Klausel: Die Klausel wurde als überraschend eingestuft, da sie im Mietvertrag nicht deutlich hervorgehoben war.
Keine wirksame Einigung: Es gab keine nachträgliche Einigung der Parteien zur Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Aufhebung der Urkundenvollstreckungsbescheide: Die Urkundenvollstreckungsbescheide wurden aufgehoben.
Kein Anspruch auf Mietzahlungen: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten für Januar bis April 2022.
Keine Einigung im Vergleichsverfahren: Die Parteien erzielten keine Einigung im außergerichtlichen Vergleich.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
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Mietverträge können verschiedene Klauseln enthalten, die die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter einschränken oder sogar ausschließen. Ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag über vier Jahre kann wirksam sein, wenn die Fristsetzung von vier Jahren eingehalten wird. Allerdings gibt es Grenzen für die Wirksamkeit solcher Klauseln, die Vermieter beachten sollten. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss des Mieters höchstens für vier Jahre zulässig.
Der Streit um den Mietvertragskündigungsausschluss
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech verhandelt wurde, stand d[…]