AG Zossen – Az.: 5 C 145/13 – Urteil vom 10.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.162,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der am 27. März 2013 anhängig gemachten Klage vom Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen einer Körperverletzung.
Am 8. Juli 2007 gegen 4:00 Uhr befanden sich der Beklagte, Herr … und weitere Personen in der Gaststätte „…“ in … zu einer Disco. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und Herrn … , wobei zwischen den Parteien streitig ist, von wem die Tätlichkeiten ursprünglich ausgingen und was der Anlaß hierfür war.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2009, dessen Adressat Herr … war, erkannte der Kläger einer Zahnschädigung als schädigende Einwirkung im Sinne des § 1 OEG an. Mit weiterem Bescheid vom 11. August 2010 wurde ein Erstattungsbetrag in Höhe von 113,07 € festgesetzt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe Herrn … , der nur einen Streit habe schlichten wollen, mit der Faust auf den Mund geschlagen. Infolge des Faustschlages sei bei diesem ein Schneidezahn abgebrochen, der zahnprothetisch habe versorgt werden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 512,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die übergangsfähigen Aufwendungen und Leistungen zu erstatten, die er für Herrn … aus Anlaß der am 8. Juli 2007 vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung künftig noch zu erbringen hat, sowie ferner festzustellen, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung resultiert.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch entstanden ist. Er ist jedenfalls nicht durchsetzbar. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 OEG – so er entstanden ist – ist verjährt (§§ 195, 199 Abs[…]