Rechtsstreit um Grundschuld-Mitwirkung: Beklagter unterliegt
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken. Der Kern des Falles liegt in der Mitwirkungspflicht des Beklagten bei der Rückgewähr einer nicht mehr valutierten Grundschuld. Es wird entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind und dass der Beklagte an der Abtretung der Grundschuld mitwirken muss, um die Ansprüche der Klägerin und der Erbengemeinschaft zu erfüllen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde des Beklagten: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss.
Kostenübernahme: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Erbengemeinschaft: Die Parteien sind Miterben eines Grundstücks, an dem eine Grundschuld besteht.
Grundschuldforderung: Die Klägerin verfolgt die Abtretung der Grundschuld durch die Bank zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs.
Mitwirkungspflicht: Der Beklagte muss an der Abtretung der Grundschuld mitwirken.
Rechtsgrundlage: Entscheidung basiert auf § 747 Satz 2 BGB bezüglich der Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen.
Eigentümergrundschuld: Diskussion, ob eine nicht mehr valutierte Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wurde.
Kostenentscheidung: Bestätigung der Kostenauferlegung auf den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Grundschuld ist ein wichtiges dingliches Sicherungsmittel im Immobilienbereich. Nach Tilgung des Darlehens wird die Grundschuld fällig und der Rückgewähranspruch entsteht. Die Erfüllung des Rückgewähranspruchs kann durch Aufhebung oder Abtretung erfolgen. Die Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf die Löschung der Grundschuld wird kontrovers diskutiert. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zum Thema Grundschuld und Rückgewähranspruch vorgestellt und besprochen.
Die Rolle der Grundschuld in Erbengemeinschaften[…]