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Testamentsauslegung – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 77/07 – Urteil vom 18.06.2008

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 4 O 188/03 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 37.874,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2005 an die Klägerin verurteilt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 52 %, die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % der Urteilssumme abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 13.3.2000 verstorbenen Erblasserin. Diese hinterließ ein ihr im Wege der Restitution zurück übertragenes Hofgrundstück sowie Sparkonten und Depots. Weiterhin war sie Inhaberin einer titulierten Forderung über 444.642,00 DM. In ihrem Testament vom 25.10.1996 hatte sie wörtlich verfügt:

„Mein letzter Wille!

Nach meinem Tod fällt meiner Tochter G. H., geb. am ….10.1950 mein gesamter Grundbesitz zu. Im Fall ihres Todes geht der gesamte Besitz an ihre Töchter, unsere Enkel, N. und K. K., geb. am ….2.1974, zu gleichen teilen über. Kein anderer hat an dem vererbten Grundbesitz Anspruch. Unser Barvermögen fällt unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.“

K., 25.10.1996

Unterschrift

Unter dem 2.5.2000 stellte das AG Liebenwerda einen Erbschein aus, der die Beklagte als alleinige Vollerbin nach der Verstorbenen ausweist.

Nachdem die Beklagte den mit der am 19.2.2003 bei Gericht eingegangenen Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin begründet mit einem Pflichtteilsanspruch anerkannt und ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 6.12.2004 zu den Akten gereicht hat, welches einen Aktivnachlass in Höhe von unstreitig 589.303,57 DM ausweist, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Drittels des Barvermögens nunmehr gestützt auf einen Erbauseinandersetzungsanspruch in Anspruch genommen.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.508,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2005 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Den Anspruch der Klä[…]


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