AG Frankfurt, Az.: 33 C 2568/16 (76), Urteil vom 18.11.2016
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, hinter dem Anwesen … sowie in den Außenanlagen dieser Liegenschaft Tauben zu füttern sowie Katzenfutter auszulegen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Mit Vertag vom 31.3.1965 (Bl. 7 ff. d.A.) mieteten die Beklagte und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine im 2. Obergeschoss des Hauses liegende 4-Zimmer-Wohnung ab 1.6.1965.
Mit Schreiben vom 18.5.2016 (Bl. 13 d.A.), 27.6.2016 (Bl. 16 d.A. ‚ 18..2016 (Bl. 18 d.A.), 28.8.2016 (Bl. 25 d.A.), 14.9.2016 (Bl. 41 ff. d.A.) sowie mit e-mail vom 15.7.2016 (Bl. 19 d.A.) beschwerten sich Mitbewohner des Hauses darüber, dass die Beklagte Tauben fütterte und Katzenfutter auslegte. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.5.2016 (Bl. 14 d.A,), 19 .7.2016 (Bl. 20 d.A.) und 4.8.2016 (Bl. 24 d.A.) u.a. mit dem Hinweis auf das in der Stadt Frankfurt am Main bestehende Taubenfütterungsverbot ab.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, hinter dem Anwesen … sowie in den Außenanlagen dieser Liegenschaft Tauben zu füttern sowie Katzenfutter auszulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Taubenfütterung und des Auslegens von Katzenfutter zu, § 5[…]