Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung der Anlage und Haftung es Waschanlagenbetreibers
AG Dresden, Az.: 116 C 4515/14, Urteil vom 09.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 727,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin begehrt die Erstattung der ihr bei der Nutzung der Autowaschanlage der Beklagten entstandenen Schäden durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 50 %.

Die Beklagte betreibt unter der Anschrift … in D. eine … (Tankstelle mit Waschanlage) mit der Tankstellen-Nr. …. Die Waschanlage funktioniert dergestalt, dass sich ein Waschportal, auf zwei Führungsschienen fahrend, über das abgestellte Fahrzeug hinweg bewegt. Neben den Führungsschienen zur Innenseite, also rechts neben der linken Führungsschiene und links neben der rechten Führungsschiene, befindet sich jeweils eine weitere gelb-schwarz sowie mit Lichtern markierte Schiene (Einfahrtbegrenzungsschiene). Für den ordnungsgemäßen Gebrauch der Waschanlage muss das zu waschenden Fahrzeug zwischen den beiden Einfahrtbegrenzungsschienen abgestellt werden. Im Eingangsbereich der Waschanlage sind Bedienungshinweise angebracht. Unter Nr. 4 der Bedienungshinweise ist vermerkt: „In die Halle mittig einfahren bis Ampel Stopp zeigt.“ Nr. 6 der Bedienungshinweise besagt: „Aussteigen, Türe schließen, Wagenposition prüfen.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Waschanlage im streitgegenständlichen Zeitpunkt technisch einwandfrei funktionierte.

Am 13.01.2014 gegen 15:40 Uhr schloss die Klägerin nach dem Betanken ihres Fahrzeugs der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten einen Vertrag über eine Basiswäsche in der Waschanlage ab. Eine Mitarbeiterin der Beklagten erklärte der Klägeri[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv