Nach einer Elementarversicherung liegt eine Überschwemmung, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz der Elementarversicherung. Etwas anderes gilt, wenn der Abfluss von den vorgenannten Gebäudeteilen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge unzureichender Entwässerung ist in der Elementarversicherung in der Regel nicht mitversichert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Az: 12 U 92/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete durch den Mieter sind als konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu werten. Dies gilt selbst dann, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt und nicht eindeutig zugeordnet werden kann, welcher der Mieter die Zahlungen geleistet hat. Denn […]