Kein Ursachenzusammenhang bei Notarhaftung
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig zurück, welches ihnen keinen Schadensersatz gegenüber der beklagten Notarin zusprach. Die Klage betraf die Beurkundung eines Kaufangebots für eine Eigentumswohnung. Das Gericht fand keinen ausreichenden Ursachenzusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung der Notarin und dem geltend gemachten Schaden der Kläger.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Berufung: Das OLG Dresden bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Leipzig, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Kein Schadensersatzanspruch: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Notarin.
Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel: Die im Kaufangebot enthaltene Fortgeltungsregelung ist aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Kein Nachweis eines Ursachenzusammenhangs: Es konnte kein direkter Zusammenhang zwischen der Handlung der Notarin und dem Schaden der Kläger nachgewiesen werden.
Prüfung der Amtspflichtverletzung: Ob die Notarin ihre Amtspflicht verletzt hat, bleibt ungeklärt, da kein Schaden nachweisbar ist.
Keine Beweislastumkehr: Die Grundsätze der Beweislastumkehr im Bereich der Anlageberaterhaftung sind nicht auf die Notarhaftung übertragbar.
Möglicher Neuabschluss des Kaufvertrags: Selbst wenn die Notarin auf das mögliche Erlöschen des Angebots hingewiesen hätte, wäre wahrscheinlich ein identischer Neuabschluss des Kaufgeschäfts erfolgt.
Haftungsprivileg des Notars: Das Haftungsprivileg nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO wurde vom Landgericht erwähnt, jedoch war dessen Anwendung aufgrund des fehlenden Schadennachweises nicht entscheidend.[…]