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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grenzbebauung im Baurecht

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Grenzbebauungen – Bauen an der Grundstücksgrenze
Das Bauen direkt an der Grundstücksgrenze erweist sich nicht selten als Auslöser von heftigen Nachbarstreitigkeiten.

Immer wieder möchten Grundstückseigentümer mit der Zeit Änderungen auf ihrem Grundstück vornehmen. Nicht jede gewünschte bauliche Veränderung kann umgesetzt werden. Besonders bei einer Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze muss in jedem Bundesland das geltende Baurecht Beachtung finden. Wer ein Gebäude, eine Mauer oder einen Zaun an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichten will, braucht das Einverständnis des Nachbarn und eine Baugenehmigung durch die zuständige Behörde. Nicht selten führen dergleichen Bauwünsche zu Streitigkeiten.
Baurecht bei der Grenzbebauung
Gerade in dicht bebauten Gebieten, mit wenigen Parkmöglichkeiten, ist es schwer, diese an Dritte zu vermieten, wenn kein Parkplatz dazugehört. Wer als Eigentümer hier Möglichkeiten auf dem Grundstück sieht, Garagen oder Carports zu errichten, kann aber diese Idee nicht einfach verwirklichen. Von den unterschiedlichsten Seiten müssen hierzu Zustimmungen eingeholt werden. Das trifft besonders zu, wenn der Bau genau auf der Grenze des Nachbargrundstücks stattfinden soll. Da Länderrecht gilt, muss der Bauherr bei der örtlichen Baubehörde Auskünfte einholen, ob er mit seinen Absichten der Grenzbebauung gegen geltendes Baurecht verstößt. Selbst wenn gegen den Bau keinerlei rechtliche Auflagen vorliegen und auf dem Klageweg kein Erfolg zu sehen ist, sollte der Bauherr wegen einer guten Nachbarschaft den angrenzenden Grundstücksnachbarn um seine Zustimmung bitten. Gerne beraten wir Sie, welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Nachbar seine Zustimmung verweigert.
Das Recht bei einer schon vorliegenden Grenzbebauung
Eine bereits vorhandene Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück verändert die baurechtliche Situation. Auch hier muss der Bauherr und Grundstückseigentümer geltendes Baurecht beachten, es kann ihm aber von seinem Nachbarn die Zustimmung zu seinem Bauvorhaben nicht gänzlich verwehrt werden. So ein Fall besteht, wenn sich auf der Grundstücksgrenze schon eine Garage mit einer Brandschutzmauer befindet. Eine gleichartige Garage darf dann auc[…]


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