Eine fehlerhafte Anzeige von Massenentlassungen führt nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung
Die geplante Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern ist ein sensibles Thema, das den Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Belegschaft berührt. In diesem Spannungsfeld sind die formalen Anforderungen an Konsultations- und Anzeigeverfahren von großer praktischer Relevanz.
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 13.07.2023 Aktenzeichen C-134/22) hat nun die Rechtslage in einem wichtigen Aspekt geklärt. Der EuGH stellt fest, dass die Übermittlungspflicht der Unterrichtung an die Agentur für Arbeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG keinen individuellen Kündigungsschutz bezweckt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Übermittlungspflicht der Unterrichtung an die Agentur für Arbeit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung bei Massenentlassungen führt. Dies weicht von der bisherigen strengen Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab und hat bedeutende Auswirkungen auf die Praxis von Massenentlassungen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Grundlegende Entscheidung: Der EuGH hat festgestellt, dass Verstöße gegen die Übermittlungspflicht an die Agentur für Arbeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Änderung der Rechtspraxis: Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Praxis des BAG ab, die Verstöße gegen die Übermittlungspflicht streng sanktionierte.
Kein individueller Kündigungsschutz: Die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG dient nicht dem individuellen Schutz der Arbeitnehmer, sondern der Information der Behörden.
Praktische Konsequenzen: Die Entscheidung lockert formale Anforderungen bei Massenentlassungen, insbesondere bezüglich der zeitgle[…]