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Grob fahrlässige Unkenntnis über Beginn der Verjährungsfrist

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Grob fahrlässige Unkenntnis: Wann beginnt die Verjährung?
Das OLG Bamberg lehnt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof ab. Der Kern des Falls betrifft Ansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal, speziell die Behauptung des Klägers über eine Manipulation am Abgassystem seines Audi A8. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger seit spätestens 2018 grob fahrlässig unkenntnis von der Diesel-Thematik war und somit der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 79/23 e >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Berufung: Das OLG Bamberg plant, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
Grob fahrlässige Unkenntnis: Der Kläger hatte spätestens 2018 grob fahrlässig keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt, obwohl öffentliche Informationen verfügbar waren.
Verjährungsfrist: Die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Kein Anspruch auf Restschadensersatz: Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.
Kauf eines Audi A8: Der Kläger erwarb 2016 einen Audi A8, der später unter die Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes fiel.
Keine Rechtsverletzung im Ersturteil: Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die Tatsachen eine andere Entscheidung.
Berichterstattung über Dieselskandal: Seit 2015 gab es umfangreiche Berichterstattung über die Abgasaffäre, speziell auch zu Audi-Fahrzeugen mit V-TDI-Motoren.
Zumutbarkeit der Klageerhebung: Bereits 2018 war die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zumutbar und rechtlich begründet.

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