Muss bei Wohnungseigentümerausscheiden eine Zwischenabrechnung erstellt werden?
Das Urteil des AG Tostedt legt fest, dass ein aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedener Eigentümer keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung haushaltsnaher Aufwendungen hat. Der Kläger, der aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, hat ab dem Zeitpunkt des Austritts keine Ansprüche mehr. Die Entscheidung betont, dass Abrechnungen objektbezogen sind und nicht auf individuelle Anforderungen eines ehemaligen Eigentümers eingehen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der ausgeschiedene Eigentümer verliert Ansprüche aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ab dem Tag des Austritts.
Kein Anspruch auf eine Zwischenabrechnung für haushaltsnahe Aufwendungen nach dem Austritt.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind objektbezogen und nicht an individuelle Eigentümer gebunden.
Guthaben und Nachzahlungen werden mit dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung grundbuchlich eingetragenen Eigentümer abgerechnet.
Ein Eigentümerwechsel hat keinen direkten Einfluss auf die Abrechnungspraxis.
Veräußerer und Erwerber müssen eine eigene Regelung über die zu tragenden Kosten treffen.
Der WEG-Verwalter ist nicht verpflichtet, Abrechnungen auf einen spezifischen Stichtag zu erstellen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, da seine Klage unbegründet war.
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