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Wohnungseigentümer scheidet aus – Zwischenabrechnung notwendig?

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Muss bei Wohnungseigentümerausscheiden eine Zwischenabrechnung erstellt werden?
Das Urteil des AG Tostedt legt fest, dass ein aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedener Eigentümer keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung haushaltsnaher Aufwendungen hat. Der Kläger, der aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, hat ab dem Zeitpunkt des Austritts keine Ansprüche mehr. Die Entscheidung betont, dass Abrechnungen objektbezogen sind und nicht auf individuelle Anforderungen eines ehemaligen Eigentümers eingehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 C 123/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der ausgeschiedene Eigentümer verliert Ansprüche aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ab dem Tag des Austritts.
Kein Anspruch auf eine Zwischenabrechnung für haushaltsnahe Aufwendungen nach dem Austritt.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind objektbezogen und nicht an individuelle Eigentümer gebunden.
Guthaben und Nachzahlungen werden mit dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung grundbuchlich eingetragenen Eigentümer abgerechnet.
Ein Eigentümerwechsel hat keinen direkten Einfluss auf die Abrechnungspraxis.
Veräußerer und Erwerber müssen eine eigene Regelung über die zu tragenden Kosten treffen.
Der WEG-Verwalter ist nicht verpflichtet, Abrechnungen auf einen spezifischen Stichtag zu erstellen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, da seine Klage unbegründet war.

Sie stehen als Wohnungseigentümer vor dem Ausscheiden aus Ihrer Gemeinschaft und haben Fragen zur Notwendigkeit einer Zwischenabrechnung? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine erste Einschätzung Ihres Anliegens zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit, von unserem Fachwissen zu profitieren und vereinbaren Sie noch heute einen Termin für Ihre persönliche Beratung. Wir freuen uns darauf, Sie kompetent und engagiert zu unterstützen. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

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