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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis der Existenz und des Inhalts eines Testamentes durch Vorlage einer Kopie

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 79/18 – Beschluss vom 05.09.2019

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 01.06.2018, Az. 70 VI 423/15, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den beantragten, sie zu 61 % und den Beteiligten zu 2, die Beteiligte zu 3 sowie Frau E… M… G…, geboren am …1994, zu je 13 % als Erben des Nachlasses des Erblassers ausweisenden, Erbschein zu erteilen.

2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3. Der Verfahrenswert beträgt 80.000 € .
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten in einem Erbscheinverfahren über die Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Ehemann bzw. Vater.

Der als dominant, geltungssüchtig, cholerisch und gewalttätig geltende Erblasser war in erster Ehe mit Frau E… G…, vorverstorben am …1991, verheiratet. Mit Erbvertrag vom …1982 des Notariats M… setzten sich beide Eheleute zu Alleinerben und als Schlusserben zu je 1/3 des gemeinsamen Nachlasses ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie die im Jahr 2010 vorverstorbene und von Frau E… M… G… allein beerbte J… G… ein. Der überlebende Ehegatte war jedoch nach dem Inhalt des Erbvertrages berechtigt, nach dem Tod des anderen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung beliebig abzuändern.

Am …1992 heiratete der Erblasser in zweiter Ehe die 26 Jahre jüngere Antragstellerin, seine Nichte, die in der Folgezeit vorübergehend ihren Beruf als Lehrerin aufgab und mit dem Erblasser von M… nach H… umzog, wo beide aus den Mitteln des Erblassers ab 1994 ein Wohnhaus errichtet hatten; die Klägerin wurde dabei vereinbarungsgemäß als hälftige Miteigentümerin des dazu gehörenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus waren beide Ehegatten Miteigentümer eines Gartengrundstücks in B….

Im Jahre 2011 trennten sich die Eheleute nach schweren Auseinandersetzungen vorübergehend und die Antragstellerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Der beiderseitige Kontakt brach jedoch nicht vollständig ab, und die Antragstellerin nahm sich im September 2012 eine Wohnung in der Stadt R… in nunmehr wieder örtlicher Nähe zum Erblasser, den sie in der Folgezeit vor allem an Wochenenden häufig besuchte, wobei sie in O… eine Arbeitsstelle angenommen hatte.

Die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, mit dem Erblasser am … 1994 ein gemeinsames Testament errichtet zu haben, dass der Erblasser in der Ehewohnung in einem Buffetschra[…]


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