ArbG Cottbus, Az.: 11 Ca 10335/12
Urteil vom 23.08.2012
– Berücksichtigung von Fehlzeiten
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.04.2012 nicht beendet wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.781,00 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am …….geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.06.1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Betriebsschlosser in dem Bereich Instandhaltung mit einem Bruttoentgelt von zuletzt 1.927,00 EURO und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beschäftigt.
Symbolfoto: Jakub Jirsak/BigstockMit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.03.2012 wurde am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Unter dem 19.04.2012 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sowie der Betriebsrat der Beklagten, Niederlassung . einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 16 – 22 d. A.). Der Interessenausgleich sieht in Ziffer 2 den Wegfall von insgesamt 27 Arbeitsplätzen, davon 10 in der Instandhaltung, vor. Der Kläger ist unter Ziffer 5 der Namensliste als einer der zu kündigenden aufgeführt.
Die Beklagte ordnete den Kläger der Gruppe der Instandhaltungsmechaniker, Metallfacharbeiter zu. Die dort beschäftigten 101 Arbeitnehmer teilte sie in 5 Altergruppen wie folgt auf:
Altersgruppe 21 bis 30 9 Arbeitnehmer
Altersgruppe 31 bis 40 3 Arbeitnehmer
Altersgruppe 41 bis 50 25 Arbeitnehmer
Altersgruppe 51 bis 60 62 Arbeitnehmer
Altersgruppe ≥ 60 2 Arbeitnehmer.
Der Kläger gehörte der Altersgruppe 51 bis 60 Jahre an. Aus dieser Altersgruppe kündigte die Beklagte 6 Arbeitnehmer. Innerhalb der Altersgruppe traf sie eine Auswahl nach krankheitsbedingten Fehlzeiten.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an (Bl. 23 d. A.). Der Betriebsrat erklärte, dass er aufgrund seiner am 20.04.2012 durchgeführten Sitzung keinen Widerspruch erhebe (Bl. 23/24 d. A.).
Mit Schreiben vom 26.04.[…]