AG München – Az.: 416 C 5897/18 – Urteil vom 08.08.2018
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Haus B (Hinterhaus) 5. Obergeschoss (Dachgeschoss) Wohnung Nr. … München, bestehend aus 2 Räumen, eine Abstellkammer, Küche, Bad, Balkon und Freisitz mit ca. 60,8 qm (im beigefügten Lageplan K2 grün markiert) sowie das zugehörige Kellerabteil mit der Nummer 32, sowie den zugehörigen Stellplatz mit der Nummer 32 in der Tiefgarage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
II. Eine Räumungsfrist wird nicht gewährt.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer III. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Hinsichtlich Ziffer I. kann die Vollstreckung von der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR abgewendet werden, wenn nicht die Klägerpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11.000,00 EUR leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.092,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerpartei verlangt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, sowie des zugehörigen Stellplatzes und des zugehörigen Kellerabteils.
Mit Mietvertrag vom 04.11.1996 mietete die Beklagten die im Urteilstenor bezeichnete streitgegenständliche Wohnung von der … GbR an. Die Klägerpartei firmiert inzwischen als … GmbH & Co. KG. Die Beklagte bewohnt die streitgegenständliche Wohnung seit dem 15.01.1997. Die Beklagte zahlt aktuell für die Wohnung und den Stellplatz eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 841,00 Euro. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhielt die Hausverwaltung N der Klägerpartei ein Schreiben nebst 2 Fotos, welches eine Beschwerde über unerträgliche Geruchsbelästigung ausgehend von der Wohnung der Beklagten enthielt. Beigelegt waren 2 Fotos, die den vermüllten und verwahrlosten Zustand der Küche der streitgegenständlichen Wohnung darstellten (Anlage K5).
Nachdem die Hausverwaltung die Klägerpartei entsprechend informiert hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2018 unter Fristsetzung auf, bis spätestens 19.02.2018 die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und die Vermüllung die vorhandenen Schäden zu beseitigen (Anlage K6). Am 22.02.2018 fand ein Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung statt, an welchem die Beklagte, der Prozessbevollmächtigte Dr. L , sowie Frau S anwesend waren. Mit Erlaubnis der Beklagten wurde[…]