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Modernisierungsmaßnahme – Duldungspflicht des Mieters

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LG Berlin, Az.: 65 S 19/11, Urteil vom 08.03.2011

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Januar 2011 – 231 C 1013/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

a) Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht eine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen bejaht. Die Kammer folgt nach eigener rechtlicher Prüfung den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts.

b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin (nachfolgend: die Klägerin) entfällt ihre Duldungspflicht nicht etwa deshalb, weil die Maßnahmen mit Blick auf die zu erwartenden Mieterhöhung für sie und die weiteren Haushaltsangehörigen eine (finanzielle) Härte bedeuten würden, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagte) und anderer Mieter bzw. Bewohner in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist, § 554 Abs. 2 Satz 2, 3 BGB.

Symbolfoto: Zazamaza/Bigstock

aa) Zwar ist die zu erwartende Mieterhöhung nicht deshalb nicht als Härte mit der Folge anzusehen, dass eine Interessenabwägung zu unterbleiben hat, weil die Mietsache mit dem Anbau eines Aufzuges lediglich in einen Zustand versetzt würde, der allgemein üblich ist, § 554 Abs. 3 Satz 4 BGB.

Als allgemein üblich wird von Rechtsprechung und Literatur ein Zustand angesehen, der die weit überwiegende Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Mietwohnungen betrifft; nach der Rechtsprechung des BGH ist dies namentlich der Fall, wenn der angestrebte Zustand bei mindestens zwei Dritteln der Gebäude innerhalb der[…]


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