Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
§ 193 BGB ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder direkt noch analog anwendbar. Ist zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf eines Monats zu kündigen, ist der 15. auch dann letzter Kündigungsfristtag, wenn der 15. ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, ist (BAG, Urteil vom 05.03.1970, Az: 2 AZR 112/69).[…]