Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsfristende eines Arbeitsverhältnisses fällt auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend – Fristberechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

§ 193 BGB ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder direkt noch analog anwendbar. Ist zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf eines Monats zu kündigen, ist der 15. auch dann letzter Kündigungsfristtag, wenn der 15. ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend,  ist (BAG, Urteil vom 05.03.1970, Az: 2 AZR 112/69).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv