Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauüberwachungsfehlern
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 31. März 2022 entschieden, dass die Mängelansprüche der Klägerin gegen den Architekten aufgrund von Bauüberwachungsfehlern verjährt sind. Der Beginn der Verjährungsfrist wurde mit der Abnahme der Architektenleistungen festgestellt. Eine Hemmung der Verjährung konnte nicht nachgewiesen werden, und es gab keine Anzeichen für arglistiges Verhalten seitens des Architekten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Mängelansprüche verjährt: Die Klage der Klägerin gegen den Architekten wegen Mängeln in der Bauüberwachung wurde als verjährt angesehen.
Fünfjährige Verjährungsfrist: Die fünfjährige Verjährungsfrist für derartige Ansprüche begann mit der Abnahme der Architektenleistungen.
Abnahme der Leistungen: Die Abnahme der Architektenleistungen wurde als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist bestätigt.
Keine Hemmung der Verjährung: Es gab keine ausreichenden Beweise, die eine Hemmung der Verjährungsfrist rechtfertigen würden.
Kein arglistiges Verhalten: Das Gericht fand keine Beweise für arglistiges Verhalten des Architekten, das die Verjährungsfrist hätte beeinflussen können.
Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Die Entscheidung des Landgerichts Göttingen wurde vom Oberlandesgericht bestätigt.
Bedeutung der korrekten Abnahme: Der Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Abnahme von Architektenleistungen und der Beachtung von Verjährungsfristen.
Wichtigkeit der fristgerechten Geltendmachung: Dieses Urteil betont die Notwendigkeit, Mängelansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um Verjährung zu vermeiden.
Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauüberwachungsfehlern im Baurecht