Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 24/09 – Urteil vom 16.12.2010
1. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2009, Az. 12 O 224/06, abgeändert und wie folgt gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2004 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 65.733,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2008 zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 29. April 2001 zu ersetzen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 2 U 57/06 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Verdienstausfall aufgrund einer psychischen Krankheit, die nach ihrer Behauptung durch eine rechtswidrige zwangsweise Blutentnahme auf Anordnung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes im Jahr 2001 ausgelöst worden ist.
Die Klägerin überquerte am 29. April 2001 morgens um 07:00 Uhr die polnisch-deutsche Grenze auf der Stadtbrücke …. Dort wurde sie von den zuständigen Beamten kontrolliert. Die Klägerin wollte nach Deutschland einreisen und wies sich dabei mit einem polnischen Reisepass aus. Die sie kontrollierenden Beamten, welche die Klägerin bereits kannten, waren der Meinung, dass die Klägerin sich mit einem Reisepass ausweisen müsse, weil die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland die Grenze nur mit ihrem Reisepass mit Aufenthaltstitel passieren dürfe. Der Klägerin wurde eröffnet, dass ein Verwarnungsgeld gegen sie erhoben würde. Zur weiteren Klärung des Vorfalls wurde die Klägerin in Gewahrsam genommen. Die Klägerin hielt diese Ingewahrsamnahme für rechtswidrig und wehrte sich. Es kam zu weiteren Auseinandersetzungen. Die Klägerin forderte die Visitenkarte der jeweiligen Beamten, die ihr ausgehändigt wurde. Sie erklä[…]