LG Hagen (Westfalen), Az: 8 O 372/07, Urteil vom 02.04.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich 1.188,35 €, beginnend mit dem 1. Juli 2007 bis längstens zum 1. April 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1.188,35 €, beginnend mit dem 1. Juli 2007 und dem 1. eines jeden Folgemonats bis zum 1. April 2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.
Die Klägerin beantragte bei der C AG am 16. April 1999 eine Rentenversicherung inklusive Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem daraufhin geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Nummer 180463 203 023 liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung, die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ 96) und die Besonderen Bedingungen für A in der Rentenversicherung zugrunde. Als Beginn der Versicherung wurde der 01.05.1999 vereinbart. Die Beitragszahlung sollte am 01.05.2023 ablaufen, die monatliche Berufsunfähigkeitsrente 2.000,00 DM betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf den Antrag vom 16.04.1999 (Bl. 10 – 13 der Gerichtsakten), die Ergänzung vom 23.06./12.07.1999 (Bl. 14 der Gerichtsakten) und den Versicherungsschein vom 12.07.1999 (Bl. 15 – 20 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Im Hinblick auf den Inhalt der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BB-BUZ 96) wird auf deren Ablichtung auf Bl. 26 – 29 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.12.2001 wurde die Klägerin darüber informiert, dass seit dem 01.01.2002 die Beklagte ihre neue Vertragspartnerin ist.
Die Klägerin war als Fernmeldeobersekretärin Beamtin der Z. Sie erkrankte im April 2000 an Depressionen. Am 13.06.2001 wurde sie zum 10.07.2001 gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt. Ihr nachfolgender Antrag auf Leistung aus der BUZ führte zu einem Rechtsstreit mit der C AG. Dieser Rechtsstreit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 17. November 2004 (Az. 20 U 108/04 und 20 U 143/04) entschieden.[…]