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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freizeitausgleich für Vorfesttagsarbeit

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 991/06
Urteil vom 12.12.2007

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 - 3 Sa 1964/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob nach dem zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der beklagten Gewerkschaft abgeschlossenen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Theaterbetrieb der Klägerin durch die Theaterbetriebszulage/ den Theaterbetriebszuschlag (nachfolgend: die TBZ) der Anspruch auf entsprechende Freizeit für Arbeit an Vorfesttagen abgegolten ist.
Die Klägerin betreibt in Berlin das Theater des Westens. Für ihr Unternehmen gilt der Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1980 in der Fassung vom 1. Dezember 1995 (MTV-TdW), den die Klägerin, bis Ende 2002 als Eigenbetrieb des Landes Berlin geführt, mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen hat, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:
„…
Abschnitt IV
Arbeitszeit
§ 10 Regelmäßige Arbeitszeit

(4) An dem Tage vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes zuzüglich ständiger Lohnzuschläge erteilt. Dem Arbeitnehmer, dem diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes erteilt. Stattdessen kann für die Arbeitsleistung in der Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr der Zuschlag nach § 15 Satz 2 Buchstabe e) gezahlt werden.

§ 15 Zeitzuschläge
Der Arbeitnehmer erhält neben seiner Vergütung/seinem Monatslohn Zeitzuschläge.
Sie betragen je Stunde:

e) für Arbeit nach 12.00 Uhr an den Tagen vor Neujahr, vor dem Ostersonntag, vor dem Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird  100 v.H[…]


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