Bundessozialgericht
Az.: B 1 KR 32/01 R
Urteil vom 19.09.2002
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Krankengeld.
Die (ungelernte) Klägerin war halbtags als Hausgehilfin beschäftigt. Im Januar 1996 musste sie sich während einer stationären Behandlung die Gebärmutter entfernen lassen, was weitere operative Eingriffe und Beschwerden nach sich zog. Im Mai 1996 verlor die Klägerin ihre Arbeitsstelle und erhielt nach Ende des Krankengeldbezugs am 15. Juni 1996 Arbeitslosengeld. Laut einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14. Februar 1997 war ihr die Tätigkeit als Hausgehilfin nicht mehr zuzumuten, wohl aber körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bis zu vier Stunden am Tag und 20 Stunden in der Woche. Ab dem 23. April 1997 bescheinigte der behandelnde Arzt erneut Arbeitsunfähigkeit; ab dem 14. Mai 1997 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 28. Mai 1997 kam zum Ergebnis, die Klägerin sei für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus belastbar. Zum 5. Juni 1997 wurde die Krankengeldzahlung eingestellt; die Klägerin erhielt auch keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit mehr. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1997 und nochmals mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998 zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 9. Juni 2000 hat das Sozialgericht (SG) Trier die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld über den 4. Juni 1997 hinaus bis zum Ende der Höchstanspruchsdauer am 8. Januar 1998 verurteilt. Mit Rücksicht auf die erhobenen Befunde und auf das im Klageverfahren eingeholte Gutachten des Frauenarztes L. sei die Klägerin auch für leichte Arbeiten nicht arbeitsfähig gewesen. Selbst wenn mit der Beklagten eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten anzunehmen sei, müsse die Klägerin als arbeitsunfähig angesehen werden, denn sie könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwiesen werden. Auszugehen sei vielmehr von der letzten Tätigkeit als Hausgehilfin, die unstreitig nicht mehr zuzumuten sei.
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