Sind Ruß- und Qualmschäden in der Hausratversicherung versichert, wenn kein Brand vorlag?
Das Landgericht Chemnitz hat in seinem Urteil vom 24. August 2022 eine Klage gegen eine Hausratversicherung bezüglich der Deckung von Ruß- und Qualmschäden ohne Brandereignis abgewiesen. Das Gericht entschied, dass diese Schäden nicht unter die versicherten Gefahren der Hausratversicherungspolice fielen, da kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 222/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das LG Chemnitz hat die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Hausratversicherung zurückgewiesen.
Ruß- und Qualmschäden: Im Fokus standen Schäden durch Rauchentwicklung ohne offene Flammen.
Kein Brandereignis: Das Gericht urteilte, dass kein Brand gemäß den Versicherungsbedingungen stattgefunden hat.
Definition Brand: Ein Brand erfordert Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Sengschäden: Das Gericht stellte fest, dass die Schäden nicht als Sengschäden zu klassifizieren sind.
Keine Entschädigung für Ruß- und Qualmschäden: Das Urteil besagt, dass reine Ruß- und Qualmschäden, die nicht mit einem Brand zusammenhängen, nicht versichert sind.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Hausratversicherung und Deckungsschutz bei Ruß- und Qualmschäden
(Symbolfoto: Brian A Jackson /Sh[…]