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Ritualvertrag über Übersinnliche Leistungen – Anspruch auf Rückzahlung Anzahlung

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LG Traunstein – Az.: 9 O 2789/18 – Urteil vom 05.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Abhaltung eines schamanischen Heilrituals.

Die Parteien schlossen am … einen Ritualvertrag zur Abhaltung eines schamanischen Heilrituals mit Termin am … und vereinbarten hierfür ein Honorar von 25.000,00 Euro. Die Klägerin hat der Beklagten durch die Zeugin … Ende Juni 2018 eine Anzahlung auf den vereinbarten Preis in Höhe von 12.500,00 Euro überbringen lassen.

Die Klägerin ist zum vereinbarten Ritual am 02.07.2018 nicht erschienen. Sie hat am … per Whats-App den Rücktritt vom Ritualvertrag sowie mit Schreiben vom … den Widerruf des Ritualvertrages erklärt und die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro gefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom … wurde die Anfechtung des Ritualvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Durch die Zuziehung der Ritualbegleiter sind Kosten angefallen, welche aus Sicht der Klägerin jedoch nicht von dieser zu tragen seien.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr vorgespiegelt, sie habe eine schwere schädliche Besetzung in sich, die sie leiden ließe und die auch auf die nachfolgende Generation übergehen könne, deren Auflösung durch die Beklagte der Klägerin jedoch Schmerzfreiheit und finanziellen Erfolg sichern würde. Ziel sei gewesen, den Abschluss des Vertrages zu erschleichen. Hierbei sei es das Geschäftsmodell der Beklagten, Personen, welche gerade eine schwierige psychische Phase durchleben würden, gezielt mit esoterischen Drohungen und Scharlatanerie um ihre Ersparnisse zu bringen. Eine Befreiung von einer übernatürlichen Besessenheit mittels des versprochenen schamanischen Rituals sei jedoch ein reines Produkt der Fantasie und damit unmöglich. Durch die entsprechenden Lügen sei auch jegliches Vertrauensverhältnis mit der Klägerin zerrüttet. Die Beklagte habe weiter vorgespiegelt, dass zum Ritual die höchste Richterin für Strafrecht aus Europa anreisen werde, um die Seriosität der Veranstaltung vorzuspielen und vorgegeben, sie könne alle Probleme der Klägerin sehen.

Die Klägerin ist weiter der Meinung, dass die Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro […]


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