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Einsichtnahme in Grundstück durch Nachbarbebauung – Zulässigkeit

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Einsichtnahme in Nachbargrundstück: Zulässigkeit im Baurecht
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen eine Baugenehmigung abgewiesen. Im Kern ging es um die Genehmigung einer Wärmepumpe nahe der Grundstücksgrenze, die nicht explizit in der Baugenehmigung aufgeführt war. Das Gericht betonte, dass die Wärmepumpe nicht Teil des genehmigten Bauvorhabens ist und wies darauf hin, dass Einsichtnahmen in bebauten Gebieten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 B 572/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde abgewiesen: Das Gericht lehnte die Beschwerde gegen die erteilte Baugenehmigung ab.
Fokus auf Wärmepumpe: Zentraler Streitpunkt war eine Wärmepumpe, die in geringem Abstand zur Grundstücksgrenze geplant war.
Wärmepumpe nicht genehmigt: Die Wärmepumpe war nicht explizit in den Baugenehmigungsunterlagen aufgeführt.
Bedeutung des Lageplans: Der Lageplan, ein wesentlicher Teil der Baugenehmigung, enthielt keine Darstellung der Wärmepumpe.
Keine unzumutbaren Einsichtnahmen: Das Gericht sah keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten für den Antragsteller.
Innerstädtische Bebauungsnormen: In bebauten innerstädtischen Gebieten sind gewisse Einsichtnahmen üblich und zu tolerieren.
Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

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Baurechtliche Konflikte und Nachbarschaftsrechte
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